– einen qualifizierten, unabhängigen Kfz-Sachverständiger (Gutachter) zu beauftragen
Die Kosten für den Gutachter gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schadenumfang und sind daher bei Haftpflichtschäden beim Verursacher geltend zu machen, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden (Verweis- Wissenswertes) handelt.
Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschadenfall einen qualifizierten Kfz.-Sachverständigen abzulehnen.
Aussagen wie; der Sachverständige sei entbehrlich, sind nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, es sei denn, der Schaden ist als Bagatellschaden für den Laien ohne weiteres erkennbar.Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein.
Beachten Sie bitte:
Sie stellen Schadenansprüche an den Verursacher und sind somit in der Beweispflicht.
Sichern Sie Ihre Ansprüche!
Die Kosten für ein unabhängiges Kfz-Gutachten gehören ebenso zum Schaden wie z.B. Anwaltskosten und müssen vom Verursacher getragen werden.
Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Geschädigten (Unfallopfer) gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzten, den er unfallbedingt erlitten hat.
Unfallgeschädigte sind so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft gesetztes an die Stelle des Schädigers, die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz)
Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Kaskoschaden
Im Kaskoschadenfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzsprüchen im Haftpflichtschadenfall.
Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen) In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des geschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich ist (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden)
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in Anspruch auf Geldersatz.
Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeuges oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
Wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
Unechter Totalschaden bedeutet, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist, als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Bagatellschaden
Als Bagatellschaden wird ein Blechschaden bei einem Verkehrsunfall bezeichnet, der ein Mindest-Schadenvolumen von derzeit € 750,00 (Bagatellschadengrenze) deutlich unterschreitet und keinen Personenschäden zur Folge hat.
Liegt ein Bagatellschaden vor, muss der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer die Kosten für ein vom Geschädigten in Auftrag gegebenes KFZ-Gutachten nicht zwingend übernehmen.
Die Bagatellgrenze von € 750,00 ist immer wieder in Diskussion und ist für den Laien nicht immer ohne weiteres erkennbar. Ein gutes Argument für die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen ist, dass es bei den äußerlich zu erkennenden Schäden, zu unsichtbaren, versteckten Schäden gekommen sein kann.
Nutzungsausfall
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs.2 BGB für die Entziehung/Nutzungsmöglichkeit seines geschädigten Fahrzeuges.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich unter anderem nach der Reparaturdauer; im Totalschadenfall nach der Wiederbeschaffungsdauer für ein Ersatzfahrzeug.
Der konkrete Tagessatz kann z.B. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Danner, Küppersbusch“ entnommen werden.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Fahrzeughändler aufwenden muss.
Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die regionale und saisonale Marktlage.
Restwert
Zur Definition des Restwertes hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 BGB die Veräußerung seines geschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein vom ihm beauftragter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich im Haftpflichtschadenfall in aller Regel nicht verweisen lassen.
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Wertminderung (merkantiler Mindertwert)
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelt und im Gutachten gesondert ausgewiesen. Achtung: auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.
130%-Grenze
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch Instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
Fiktive Abrechnung
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug Instandsetzen oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten (netto) auszahlen lässt.
Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70% zum Wiederbeschaffungswert, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag)
Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zum Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen.
Informationen zu Schäden an Verbrennungskraftmaschinen
Bei der Analyse werden laboranalytische Befundungen der Bauteile sowie instrumentelle Analytik erfasst bzw. unterteilt.
Bei Bruchmechanissmen (primär oder sekundär) kommt die instrumentelle Analytik in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 3822 zur Anwendung.
Bei geschädigten Bauteilen, wo hingegen Verschleißmechanissmen in Rede stehen, erfolgt die Unterteilung sowie die Zuordnung der Verschleißmechanissmen ebenso durch instrumentelle Analytik in Anlehnung an das Arbeitsblatt 7 der Gesellschaft für Tribologie
Schlussendlich sind geschädigte Verbrennungsmaschinen richtlinienorientiert zu befinden, um gerichtsfeste Aussagen zu den vorliegenden Schaden-/bzw. Verschleissmechanissmen darlegen zu können.
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Elektroautos stellen ganz neue Anforderungen an die Sicherheit!
Als Sachverständiger müssen spezifische sicherheitsrelevante Mängel bzw.
Schäden an Elektrofahrzeugen eindeutig erkennbar sein. Vor allem Mängel am Hochvoltsystem selbst (Isolierung, Batterieanlagen) und an Systemen zum Schutz gegen einen elektrischen Schlag (Isolation-Wächter) können die Sicherheit von Fahrzeugen und deren Halter beeinträchtigen.